Berufsdermatologie – Warum überhaupt BG?

Am 26.03. führte uns Professor Dr. med Christoph Skudlik, Chefarzt des Instituts für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation an der Universität Osnabrück durch das „Fit für die Praxis“ Seminar „Berufsdermatologie“.

Themen des Seminars waren unter anderem: BK-Rechtsform, Meldung, Heilverfahren, Testungen, Hautkrebs und Liquidation.

Berufskrankheiten (BKs) sind in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats benennt und die eine Person während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Als BK können in der Dermatologie nur solche Krankheiten anerkannt werden, die vom Gesetzgeber in der BK-Liste festgehalten sind. Jeder Krankheit ist eine Listennummer zugeordnet. Relevant sind BK 5101 und BK 5103 in der dermatologischen Praxis. Alle weiteren sind sogenannte „Zebras“ (s. „Bamberger Empfehlung“).

BK 5103

Plattenepithelkarzinome (SCC) oder multiple Aktinische Keratosen (AKs) durch beruflich bedingte natürliche UV-Exposition (UVB um 300nm hat hier die stärkste mutagene und tumor-initiierende Wirkung) sind unter BK5103 zusammengefasst. Multiple AKs sind definiert als > 5 Einzelläsionen/a einzeln oder konfluierend zu einer Fläche von > 4cm2 (=Feldkanzerisierung). Nicht anerkannt unter BK5103 sind Maligne Melanome (MM), Basalzellkarzinome (BCC), oder Keratoakanthome (KA). Die Krankheitsbilder Morbus Bowen und Cheilitis actinica werden als Carcinomata in situ zu den AKs subsummiert (s. Bamberger Empfehlung).

BK 5101 (BK Haut)

Per Definition handelt es sich hier um schwere und/oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwangen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Seit dem 01.01.2021 ist der „Unterlassungszwang“, also die Aufgabe des mitursächlichen Berufs, nicht mehr verpflichtend.

Meist handelt es sich bei den BK 5101 um Handekzeme (> 90% d.F.), die nicht durch ihre Ätiologie, sondern durch ihren Verlauf und versicherungsrechtliche Kriterien definiert werden. Alle Formen des exogen getriggerten Handekzems, auch Ekzemformen, die auf eine anlagenmäßige Ekzemneigung zurückgehen, jedoch durch den Beruf wesentlich mitverursacht werden, gelten als BK, wenn die relevante Teilverursachung durch die berufliche Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Häufig präsentieren Versicherte Mischformen, wie bspw. kumulativ-toxische Handekzeme mit sekundärer Kontaktsensibilisierung (s. Bamberger Empfehlung).

Hautarztverfahren – BK-Anzeige

Das Hautarztverfahren ist ein von Ärzt:Innen und Unfallversicherungsträgern vereinbartes Verfahren zur Früherfassung berufsbedingter Hauterkrankungen zur Abwendung ihrer Chronifizierung. Mit der zu Beginn 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung droht eine Art Präventionslücke. Wenn bspw. eine „schwere oder rückfällige Hauterkrankung“ diagnostiziert wird, so ist ein BK-Feststellungsverfahren einzuleiten, welches unter Umständen Monate benötigen kann. Abhängig hiervon sind jedoch die entsprechende Kostenübernahme durch die Unfallkasse und der Zeitpunkt des Therapiebeginns. So ist es mittlerweile so, dass bei dem begründeten Verdacht einer berufsbedingten Hauterkrankung bei dem Unfallversicherungsträger ein Behandlungsauftrag beantragt wird und Präventions- und Therapiemaßnahmen zeitnah eingeleitet werden können.

Prinzipiell gibt es zwei Varianten des Hautarztberichts:

  1. Erstbericht Hautarzt BK 5101
  2. Verlaufsbericht Hautarzt BK 5101

https://www.abderma.org/mitglieder-infos/formulare/

Bamberger Empfehlungen

Was verstehen wir unter den Bamberger Empfehlungen? Sie sind Empfehlungen zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen. Die Beurteilung, ob eine Erkrankung im Einzelfall arbeitsbedingt verursacht oder ggf. negativ beeinflusst wurde, ist selten einfach und sollte sich stets am aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren.

Seit 2003 stehen mit den Bamberger Empfehlungen eine stetig in Aktualisierung begriffene wissenschaftlich fundierte Begutachtungsempfehlung für arbeitsbedingte Hauterkrankungen bereit.

Im Aufbau gleicht sie dem typischen Begutachtungsablauf, bestehend aus:

  • der Sicherung der Diagnose
  • der Beurteilung des Zusammenhangs
  • der Beurteilung der Funktion
  • der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Mehrfach ging Prof. Skudlik auch auf entscheidende Details der Honorarstellung in der Berufsdermatologie ein und gab uns auch praktische Tipps im Kontakt mit den Betroffenen auf den Weg. So empfiehlt er unter anderem Betroffenen entsprechende Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz wie unter anderem Hautpflege Schemata in der entsprechenden Muttersprache auszustellen. Dies erhöhe die Compliance signifikant.

Ein weiteres spannendes Thema waren Allergenquellen, mit denen man nicht (unbedingt) rechnet – so zum Beispiel das pflanzliche Tensid sodium cocoamphopropionate, welches gehäuft in Hautschutzpräparaten zu finden ist.

Das Format des Blogartikels erlaubt es mir leider nicht auf alle Details dieses spannenden Seminars einzugehen – also schaut es Euch am besten selbst an!

Ein sonniges Wochenende wünsche ich Euch,

Regina

Quellen:

  1. https://www.google.com/url?sa=i&url=https%3A%2F%2Fwww.prof-kurzen.de%2Fdermatologie-allergologie%2FBerufsdermatologie.8e512.php&psig=AOvVaw08DkFxQyesHJtbRA4Fnlev&ust=1650772273074000&source=images&cd=vfe&ved=0CAwQjRxqFwoTCKCL9Y6kqfcCFQAAAAAdAAAAABAD
  2. www.google.com/url