Das kleine AB(C )D zu Berufsgutachten

Eine junge Frau stellt sich in der Ambulanz vor. Ihre Augen tränen, ihr Gesicht ist geschwollen und sie hat fürchterlichen Juckreiz. „Seitdem ich einen neuen Job habe und im Blumenladen um die Ecke arbeite, wird es immer schlimmer“, so berichtet sie. Ein klarer Fall für unsere ärztliche Behandlung, aber vor allem: für eine Berufskrankheit (BK). 

Wir Hautärzte sind verpflichtet, bereits den Verdacht auf das Vorliegen einer BK den Unfallversicherungsträgern anzuzeigen. Dabei muss nicht zwangsläufig das Einverständnis der Patientin vorliegen – aber natürlich umso besser. Aber was muss Sie eigentlich wissen? 

Genau darum kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie e.V.. Im Rahmen von einem Aufbau-, Grund und Spezialseminar lernen hier Dermatologen und Dermatologinnen alles über die Anerkennung nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). 

Unserer Patientin können wir erklären dass eine BK im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durch den Versicherungsträger anerkannt wird. 

Für den Vollbeweis sind genau drei Tatbestände notwendig (so soll z.B. ausgeschlossen werden, dass ein Unfall als Berufskrankheit gewertet wird): 

  1. Es liegt eine versicherte Tätigkeit vor 

  1. Es gab eine schädigende Einwirkung und 

  1. Es gibt einen Gesundheitsschaden (der von uns ärztlich festgestellt wurde). 

Im Grundlagen und Aufbau-Seminar geht es nicht nur um Epidemiologie von Berufsdermatosen, sondern auch um die Grundlagen der (Individual)Prävention. Ziel ist es, das Hautarztverfahren aus  dermatologischer Sicht grundlegend zu erklären und den rechtlichen Rahmen darzulegen. Die Referenten aus der Berufsdermatologie, sowie Verwaltungsbeamte und Juristen schaffen es dröge Themen anwendungsbezogen zum Leben zu erwecken.  

Wird schlussendlich ein Gutachten erstellt, ist zu eruieren, ob ein wahrscheinlich ursächlicher Zusammenhang besteht. Außerdem müssen präventive Maßnahmen eingeleitet werden. Grundsätzlich werden BG-Fälle rechtlich wie ein Arbeitsunfall gehandhabt. Individuell unterschiedlich (aber nach gängigen Kriterien, u.a. dem Bamberger Maßstab) erfolgt eine Entschädigung durch die dem Beruf zugeordnete Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung. 

Neu ist zudem auch, dass eine Unterlassung der Tätigkeit für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr notwendig ist. 

Dabei ist die Geschichte der Berufsdermatologie gar nicht so alt. Sie beginnt im 19. Jahrhundert mit der Waschfrauenkrätze, also Skabies als fehldiagnostizierte Waschekzeme. Seitdem ist die Berufsdermatologie quasi eine spezialisierte Umweltdermatologie.  

Und auch JuDerm hat sich dem Thema schon früh angenommen. Im unten beigefügten Link seht ihr eine Aufzeichnung unseres jährlichen Seminars Berufsdermatologie mit Professor Skudlik. 

Stichwort Skabies – genau darum geht es auch im nächsten Blogbeitrag „Krätze – a never ending love story“. Und wer bis dahin nicht warten kann, vertreibt sich die Zeit mit unserem Video. 

Quelle: Nowak: Arbeitsmedizin und klinische Umweltmedizin. 2. Auflage Urban & Fischer 2010, ISBN: 3-437-41169-1. 

Link: www.abderma.org 

Video: www.youtube.com/watch;