Angestellt in einer Praxis/MVZ
15. Juli 2017
Eine Anstellung bietet generell die Möglichkeit, selbständig -aber ohne Hauptlast der Verantwortung- in einer Praxis tätig zu sein. Dabei kann geprüft werden, ob eine spätere Niederlassung in Frage kommt. Ebenso bietet sie sich an, wenn z.B. regelmäßig Umzüge anstehen. Andererseits ist ein Ausscheiden z.B. anlässlich eines Praxisverkaufs ohne großen Aufwand möglich.
Anstellung als Weiterbildungsassistent
Niedergelassene Ärzte, die von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugt sind, können Assistenten, die ihre Mindestweiterbildungszeit noch nicht abgeschlossen haben, anstellen.
Anstellung als Dermatologe
Die Möglichkeit, Ärzte in einer Praxis anzustellen, wurde zum 01.01.2007 erweitert. (lt. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz)
Anstellung als Sicherstellungsassistent
Es kann ein Antrag auf Anstellung aus Gründen der Sicherstellung des Versorgungsbedarfes bei der zuständigen KV gestellt werden. Diese Anstellung ist immer zeitlich befristet. Die Genehmigung wird nur selten erteilt wegen Überversorgung in den meisten Gebieten aus bedarfsplanerischer Sicht.
Anstellung als Entlastungsassistent
Ist ein Vertragsarzt vorübergehend gehindert, seinen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen (Krankheit, Kinderbetreuung, pflegebedürftige Angehörige), kann er zeitlich befristet einen Assistenten einstellen.
Anstellung im Job-Sharing-Verhältnis
Stellt ein Vertragsarzt einen "Job-Sharer" ein, verpflichtet er sich zur Leistungsbegrenzung. Das heißt die Anstellung darf nicht dazu genutzt werden den bisherigen kassenärztlichen Praxisumfang auszuweiten. Diese Konstellation ist eine ideale Möglichkeit für den Einstieg eines Junior-Partners, wenn der Senior etwas kürzer treten möchte. Sie kann auch als Chance genutzt werden den Selbstzahleranteil einer Praxis auszubauen.
MVZ
Hier können beliebig viele Ärzte verschiedenster Fachrichtungen im Angestelltenverhältnis arbeiten, ohne die Verantwortung des selbständigen Unternehmerdaseins tragen zu müssen. Ideal für Rekonvaleszenten, Mütter mit kleinen Kindern, etc. Vorteil: bei Krankheit läuft die Praxis ohne Insolvenzangst weiter, da die Patienten einen Behandlungsvertrag mit dem MVZ und nicht mit dem einzelnen behandelnden Arzt haben.