Varianten in der Niederlassung
31. Juli 2017
Wenn Sie planen selbstständig in einer dermatologische Praxis zu arbeiten, haben Sie drei Möglichkeiten. Sie gründen oder übernehmen eine Einzelpraxis, oder Sie schließen sich einer Praxisgemeinschaft oder einer Berufsausübunggemeinschaft an.
Einzelpraxis
Die Einzelpraxis ist nach wie vor die häufigste Form, sich in Eigenverantwortung ein eigenes Unternehmen aufzubauen - ohne hierarchischen Überbau und Chef. Die Verantwortung und Haftung obliegt dem Praxisinhaber allein, aber auch die Gestaltung von individuellen Freiräumen, Wunschgebieten und an eigene Bedürfnisse angepasste Sprechzeiten unter Nutzung der kassen- und/oder privatärztlich festgelegten Vorgaben.
Praxisgemeinschaft
In dieser Kooperationsform schließen sich zwei oder mehrere Vertragsärzte in gemeinsamen Räumen zusammen und nutzen Praxisausstattung und ggf. Praxispersonal gemeinschaftlich. Jeder Arzt hat jedoch sein eigenes Patientenklientel und rechnet getrennt ab. Bei dieser Kooperation steht die Reduzierung von Betriebskosten im Vordergrund. Eine Praxisgemeinschaft ist fachgleich oder fachübergreifend möglich.
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Hierunter (früher Gemeinschaftspraxis -GP- genannt) versteht man eine Kooperationsform von mehreren fachgleichen oder fachübergreifenden Ärzten in gemeinsamen Räumen. Im Gegensatz zu einer Praxisgemeinschaft nutzt sie nicht nur Personal und Praxisequipment gemeinschaftlich, sondern behandelt auch einen gemeinsamen Patientenstamm. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung rechnet sie als wirtschaftliche Einheit ab. Die unternehmerische Verantwortung sowie die Sprechstundenabdeckung verteilt sich auf alle Praxispartner (ideal, um permanenten Rund-um-die-Uhr-Stress zu vermeiden oder eventuelle Ausfallzeiten zu kompensieren). Ein wichtiger Vorteil dieser Form der Berufsausübung besteht in der Möglichkeit, sich interkollegial auszutauschen, z.B. zur Absicherung einer Diagnose oder Therapieentscheidung.
Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
In einer örtlichen BAG nutzt man zu zweit oder mit mehreren Partnern gemeinsamen einen oder mehrere Vertragsarztsitze an einer Adresse.
Überörtlliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Hier besteht die Möglichkeit die gemeinschaftliche Arbeit mehrer Ärzte überregional und fachübergreifend an räumlich getrennten Praxisstandorten (unterschiedlichen Vertragsarztsitzen) zu gestalten. Dies ist sogar in unterschiedlichen KVen möglich. Voraussetzung ist aber die Einigung auf einen Hauptsitz sowie die Verpflichtung den Patientenstamm gemeinsamen zu behandeln.
Jobsharing-BAG
Bei diesem Modell teilen sich zwei oder mehrere Vertragsärzte einen oder mehrere Vertragsarztsitze untereinander auf (häufig 3 Kollegen auf 2 Sitzen). Dies hat den Vorteil in der geringeren Arbeitszeitbelastung und des selbständigen Arbeitens ohne Vollzeitzwang. Arbeitszeit und Arbeitsdauer können in Absprache mit dem Partner frei gewählt werden. Die Partner müssen sich allerdings dazu verpflichten, den Leistungsumfang der Praxis nicht maßgeblich auszuweiten. Der Mehrverdienst ist gesetzlich begrenzt.
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