Ästhetische Operationen
Umsatzsteuer bei ästhetischen Operationen
17. Oktober 2017
Die Grätsche zwischen Diskretion/ Schweigepflicht und Auskunftspflicht in steuerlichen Angelegenheiten ist hin und wieder ein buschstäblicher Kraftakt. So war es bisher im Falle von ästhetischen Operationen neben der Beweisführung der medizinischen Indikation zusätzlich erforderlich, die Klardaten des jeweiligen Patienten mit anzugeben. Nach dem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 4. Dezember 2014 sind ästhetische Operationen ("Schönheitsoperationen") nach wie vor als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Was allerdings neu ist: Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Der genaue Wortlaut ist: "Das Regelbeweismaß ist auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu verringern."
Im Klartext: Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der BFH betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss - auf anonymisierter Grundlage - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.(1)
Im konkreten Streitfall hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf, das eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
(1)BFH, Pressemitteilung Nr. 13/15 vom 18.02.2015 zu den Urteilen V R 16/12 und V R 33/12 vom 04.12.2014
Wir danken für diese Information unserem JuDerm-Partner DOCTORES MÜLLER-KRÖNCKE und DROEGE Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.
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